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   VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13.TR   

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https://dejure.org/2013,37503
VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13.TR (https://dejure.org/2013,37503)
VG Trier, Entscheidung vom 22.08.2013 - 3 K 370/13.TR (https://dejure.org/2013,37503)
VG Trier, Entscheidung vom 22. August 2013 - 3 K 370/13.TR (https://dejure.org/2013,37503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 S 2 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 115 BG RP, § 184b Abs 4 StGB, § 184b Abs 1 Nr 4 StGB
    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Benutzen von Tauschbörsen mit kinderpornografischen Dateien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst aufgrund des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften über die Internettauschbörse Gnutella

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Zur Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinen Entscheidungen vom 19. August 2010 - Az.: 2 C 13/10 und 2 C 5/10 - juris - ) ausgeführt, dass ein beachtliches Dienstvergehen in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens durch das zur Last gelegte Fehlverhalten sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung bezieht.

    Ersteres hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall bejaht, dass ein Lehrer außerdienstlich kinderpornografische Schriften besitzt (vgl. BVerwG, Az.: 2 C 5/10, a.a.O.) und verneint für den Fall eines Zollanwärters, der dienstlich mit der "Finanzkontrolle Schwarzarbeiter" beschäftigt war (BVerwG, Urteil vom 19. August, 2 C 13/10 - Juris -).

    Unbeschadet des vorliegenden Dienstbezuges ergibt sich die disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens darüber hinaus auch aus dem Umstand der Verurteilung des Beklagten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.2012 - 2 B 28.12

    Kinderpornografische Schriften; außerdienstlicher Besitz; Zugänglichmachen;

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012, 2 B 28/12, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung - juris -).

    Der Orientierungsrahmen reicht in diesem Fall nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 (a.a.O.) auch ohne konkreten Dienstbezug für die Annahme eines Orientierungsrahmens bis zur Dienstentfernung.

    Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Zur Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinen Entscheidungen vom 19. August 2010 - Az.: 2 C 13/10 und 2 C 5/10 - juris - ) ausgeführt, dass ein beachtliches Dienstvergehen in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens durch das zur Last gelegte Fehlverhalten sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung bezieht.

    Ersteres hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall bejaht, dass ein Lehrer außerdienstlich kinderpornografische Schriften besitzt (vgl. BVerwG, Az.: 2 C 5/10, a.a.O.) und verneint für den Fall eines Zollanwärters, der dienstlich mit der "Finanzkontrolle Schwarzarbeiter" beschäftigt war (BVerwG, Urteil vom 19. August, 2 C 13/10 - Juris -).

  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Grundsätzlich entfalten Feststellungen eines Strafbefehls zwar keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 LDG, da dieser kein Urteil ist und daher keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen enthält, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen beruht, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 3 A 11032/12

    Disziplinarrechtliche Behandlung der Besitzverschaffung kinderpornographischer

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Vor dem Hintergrund dieses Strafgrundes muss von einem Polizeibeamten, auch wenn er selbst nicht unmittelbar mit der Verfolgung dieses Deliktsbereichs betraut ist, er aber gehalten wäre, bei Kenntniserlangung derartiger Straftaten tätig zu werden, unbedingt erwartet werden können, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in dieser Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2013, 3 A 11032/12.OVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08

    Entfernung eines Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung aus dem Dienst wegen des

    Auszug aus VG Trier, 22.08.2013 - 3 K 370/13
    Angesichts des erheblichen Eingriffs in die Menschenwürde der Kinder muss sich ein Polizeibeamter in dieser Hinsicht absolut rechtstreu verhalten, um seiner besonderen Verantwortung gerecht zu werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 - juris -).
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